I. Buchung, Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Datenschutz
1. Die Buchung der Reise wird für die Kunstführung (nachfolgend Kunstführung) erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer gegenüber in Textform bestätigt worden ist. Eine per E-Mail erstellte Voranmeldungsbestätigung ersetzt die Reisebestätigung durch Kunstführung nicht. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Kunstführung, jedoch längstens 16 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit aller bestellten Leistungen zu überprüfen).
2. Kunstführung wird den Reiseteilnehmer über die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmen oder deren nachträglichen Wechsel entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 unterrichten.
4. Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient bei Gruppenreisen ggf. auch eine Liste der Teilnehmer der jeweiligen Reise – alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen –, die jeder Mitreisende erhält. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies Kunstführung gegenüber gesondert erklärt werden. Im Übrigen wird auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes ausdrücklich hingewiesen. Eine kurze Mitteilung an die Firmenadressen genügt für die entsprechenden Erklärungen.
II. Inhalt des Reisevertrages
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Bestätigung von Kunstführung. Soweit sich aus Buchung und Bestätigung keine andere Vereinbarung ergibt, sind Leistungsbeschreibungen und sonstige Erläuterungen zu den einzelnen Reisen einbezogen.
2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit Kunstführung. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
3. Vermittelt Kunstführung ausdrücklich in fremdem Namen nur einzelne Reiseleistungen, z. B. Anreise, Hotelaufenthalte, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ggf. den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.
III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
1. Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind bei Pauschalreisen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu leisten.
2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 10 %, höchstens jedoch ein Betrag von 260 € pro Reiseteilnehmer, fällig. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum zwischen 30 und 14 Tagen vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Kunstführung.
4. Kunstführung ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 323 BGB) vorher durch Kunstführung dem Reiseteilnehmer angedroht worden ist.
5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
IV. Vertragliche Leistungen
1. Die von Kunstführung geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, ergänzt gemäß Ziffer II Absatz 1 durch die Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise, den Reiseverlauf und die Reiseinformationen. Änderungen dieser Angaben bleiben durch entsprechende Mitteilungen bis einschließlich des Zuganges der Bestätigung vorbehalten.
2. Unternehmungen (z. B. Theater- und Konzertbesuche), die in den ausführlichen Reiseverläufen als „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen eventuell verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
3. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch Kunstführung.
V. Flugbeförderung, Rückflugbestätigung
Gestaltung und Einhaltung des Flugplans liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen von Flugzeiten, Streckenführung, ausführenden Fluggesellschaften (vgl. hierzu auch Ziffer I Absatz 3) und Fluggerät sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmern, die eine individuelle Reise oder eine zusätzlich individuelle Verlängerung gebucht haben, wird daher dringend empfohlen, sich direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
VI. Preisänderungen
1. Die Reisepreise wurden im Juni 2011 kalkuliert. Kunstführung ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Kunstführung und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen und neu entstehen, die von Kunstführung nicht zu vertreten sind: Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich- rechtliche Eintrittsgebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
2. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, welcher der Summe der Kostenerhöhungen der konkret gebuchten Reise durch die Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile seit Abschluss des Reisevertrages entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen die Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Kunstführung ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.
3. Kunstführung hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn mitzuteilen.
4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann der Reiseteilnehmer auch die Rechte gemäß § 651 a Absatz 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt muss unverzüglich gegenüber Kunstführung erklärt werden.
VII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann Kunstführung anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen: Reisen mit Linienflug zum Veranstalter- oder Sondertarif, Bahnreisen sowie Selbstanreise: bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn 5 %; 45. – inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 8 %; 21. – inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 10 %; 14. – inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 15 %; ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 20 %. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt es freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.
2. Umbuchungen (z. B. von Reisetermin, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgende Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
VIII. Rücktritt, Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch Kunstführung den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer muss seine Kündigung an Kunstführung richten. Kunstführung kann die Kündigung auch durch einen Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Kunstführung hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz (siehe Ziffer XXIII dieser Reisebedingungen).
2. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Kunstführung bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.
3. Kunstführung kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Kunstführung sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle einer solchen Kündigung behält Kunstführung grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie den Erlös aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen, einschließlich der Kunstführung von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
IX. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Kunstführung kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
2. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
X. Versicherungen
1. Kunstführung empfiehlt den Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfallhilfe, sowie einer Reisegepäckversicherung. Eine Reisegepäckversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XII dieser Reisebedingungen vereinbarten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen von Kunstführung.
Die Flugbuchungen sind ohne jegliche Versicherungen von Kunstführung abgeschlossen, soweit das nicht schriftlich vom Reisegast gewünscht wurde.
XI. Hotelkategorien, Preise
Die von Kunstführung festgelegten Preise können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im Wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind von Kunstführung festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend.
XII. Haftung von Kunstführung
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z. B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung) oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Kunstführung gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Die vertragliche Haftung von Kunstführung gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) Kunstführung für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3. Die Haftung von Kunstführung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
4. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weiter gehender Anspruch des Reisenden gegenüber Kunstführung, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
XIII. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Ist Kunstführung lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer II Absatz 3 dieser Reisebedingungen), so haftet Kunstführung nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
2. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben Kunstführung gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von Kunstführung gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
XIV. Gewährleistung
1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Kunstführung kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Kunstführung kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige, dem Reiseteilnehmer zumutbare Ersatzleistung erbracht wird.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgerechten Erbringung der Reiseleistung durch Kunstführung kann der Reiseteilnehmer Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Anspruch auf Minderung entfällt jedoch, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt oder ist deshalb dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Der Reiseteilnehmer schuldet Kunstführung in einem solchen Fall den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern Kunstführung einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt hiervon unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, Kunstführung auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
XV. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen, Rechte der Reiseleitung
1. Reiseleitungen und örtliche Vertretungen von Kunstführung sind während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt und bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen Kunstführung anzuerkennen.
2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch Kunstführung (z. B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von Kunstführung ausgesprochen werden; diese sind insoweit von Kunstführung bevollmächtigt.
XVI. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind, zusätzlich zu den nach Ziffer XIV, XV, und XVIII dieser Reisebedingungen erforderlichen Erklärungen, Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel für Fluggepäck, Ausschlussfristen enthalten.
XVII. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Eine Information über solche Bestimmungen wie auch über Fristen zur Erlangung der entsprechenden Dokumente bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Informationserteilung und für deutsche Staatsbürger (ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände, soweit diese nicht offenkundig oder mitgeteilt waren).
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. Kunstführung wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können.
3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe- Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt (soweit Kunstführung seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von Kunstführung nicht zu vertreten sind).
5. Soweit Kunstführung gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung Reisedokumenten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung).
XVIII. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Kunstführung unter einer der im Briefkopf dieser Reisebedingungen genannten Adressen geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von Kunstführung im Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für Kunstführung anzuerkennen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Kunstführung oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 BGB). Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XIX. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Kunstführung ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.
XX. Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von Kunstführung gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand Stuttgart vereinbart, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
XXI. Gültigkeit der Leistungsbeschreibung
Änderungen der Leistungsbeschreibungen und Preise sind möglich und bleiben bis einschließlich des Zugangs der Bestätigung vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. ist allein der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden.
XXII. Sonstiges
1. Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 651 ff.